Privatisierungsverfahren
§ 8.
(1) Die ÖIAG hat darauf hinzuwirken, dass bei von ihr unmittelbar mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die ÖIAG Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 2.
(2) Die zu privatisierenden Gesellschaften und Unternehmen sowie Gesellschaften, an denen diese unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt sind, haben die ÖIAG aktiv und umfassend bei der Vorbereitung und Durchführung einer Privatisierung insbesondere durch Erteilung von Informationen und Mitwirkung am Privatisierungskonzept zu unterstützen.
(3) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligungsgesellschaft betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offen gelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
(4) Der Vorstand der ÖIAG hat dem Aufsichtsrat der ÖIAG für die Unternehmen, deren Privatisierung beabsichtigt ist, ein mehrjähriges Privatisierungsprogramm zur Genehmigung vorzulegen. Auf Basis dieses Privatisierungsprogrammes sind jährlich im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 81 Aktiengesetz 1965 Privatisierungskonzepte vorzulegen und vom Aufsichtsrat zu beschließen.
(5) Der Vorstand der ÖIAG hat der Hauptversammlung anlässlich der Vorlage des Jahresabschlusses über den Fortgang der Umsetzung des Privatisierungsprogrammes zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen berichtet in der Folge der Bundesregierung.
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