Art. 1 § 8 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2015

Privatisierungsmanagement

§ 8.

(1) Privatisierungsvorhaben bedürfen grundsätzlich eines Auftrags der Bundesregierung. In Erfüllung des Privatisierungsauftrages ist die ÖBIB mit der gänzlichen oder teilweisen Privatisierung jener Unternehmen betraut, deren Anteile ihr übertragen sind oder ihr künftig durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft zur Privatisierung übertragen werden.

(2) Die ÖBIB kann durch Bundesgesetz oder Rechtsgeschäft mit der Beratung und Durchführung der Privatisierung sonstiger im öffentlichen Eigentum stehender Unternehmen und Anteile betraut werden. Die ÖBIB kann in diesem Fall gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 vorgehen.

(3) Die ÖBIB entscheidet in Erfüllung eines Beschlusses der Generalversammlung, welcher auf Grundlage gemäß § 8 Abs. 1 festlegt, wann und in welchem Umfang Privatisierungen erfolgen. Dabei sind die Interessen der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft, der ÖBIB sowie die Interessen des Bundes insbesondere im Hinblick auf die Bedienung der Schulden der ÖBIB angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Privatisierungen sollen zu einer möglichst hohen Wertsteigerung der Unternehmen führen und dadurch auch langfristig sichere Arbeitsplätze in Österreich schaffen bzw. erhalten, möglichst hohe Erlöse für den Eigentümer erbringen, die Entscheidungszentralen und die Forschungs- und Entwicklungskapazitäten der zu privatisierenden Unternehmen wenn möglich in Österreich halten und den österreichischen Kapitalmarkt berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20000660

Dokumentnummer

NOR40169458

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