Art. 1 § 87a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 87a.

Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die militärischen Dienststellen und die Österreichischen Bundesbahnen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Finanzämter sind den Behörden der Heeresversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können. Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Wehrpflichtigen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095032

alte Dokumentnummer

N6196410233X

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)