§ 87a.
Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die militärischen Dienststellen und die Österreichischen Bundesbahnen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Finanzämter sind den Behörden der Heeresversorgung zur Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Verhältnisse verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Landesinvalidenämtern zugänglich sind, entnommen werden können. Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Wehrpflichtigen gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095032
alte Dokumentnummer
N6196410233X
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