Art. 1 § 87a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

§ 87a.

(1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkungspflicht umfaßt auch die Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend Generalien, Art und Ausmaß von Gesundheitsschädigungen (das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Gutachten) sowie Einkommens- und Beschäftigungsverhältnisse der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Klärung der Kausalität, die ärztliche und berufskundliche Beurteilung sowie die Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe von Versorgungsleistungen bilden.

(3) Die Abgabenbehörden des Bundes sind nur zur Übermittlung jener Daten verpflichtet, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflußt haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die den Behörden der Heeresversorgung zugänglich sind, entnommen werden können.

(4) Die Übermittlung medizinischer und psychologischer Untersuchungsergebnisse durch die militärischen Dienststellen an die Behörden der Heeresversorgung ist nicht an die Zustimmung der Versorgungswerber und Versorgungsberechtigten gebunden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019970

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