Art. 1 § 7d AWG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

§ 7d.

Im Falle der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in ÖS/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139800

alte Dokumentnummer

N8199657359J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)