§ 7d.
Im Falle der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems für Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial ua., hinsichtlich der eine Beteiligung an einem Konkurrenzsystem besteht, haben die Betreiber jener Systeme einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden üblichen Kosten (in Euro/kg) gegenüber dem anderen System. Der Nachweis über die Mitbenützung obliegt dem Betreiber des Systems, das Kosten geltend machen möchte.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40022804
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