Art. 1 § 7 ZDBR-GO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7

(1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

(2) Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:

  1. 1. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem Zivildienstrat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden;
  2. 2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstrat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind;
  3. 3. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 3 ZDG eine Gleichschrift des gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 4 ZDG ergangenen rechtskräftigen Bescheides unter Bekanntgabe der (Anlaß gebenden) Tatsache gemäß § 5a Abs. 1 und
  4. 4. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 4 ZDG eine Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers an den zuständigen Landeshauptmann nach § 4 Abs. 1 und 4 sowie vom Landeshauptmann allenfalls hiezu gemachte ergänzende Angaben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

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