Ladung der Senatsmitglieder
§ 7
(1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw. Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
(2) Den Geladenen sind gleichzeitig mit der Ladung zuzustellen:
- 1. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem Zivildienstbeschwerderat vom Bundesminister für Inneres zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand der Beratung bilden und
- 2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige dem Zivildienstbeschwerderat vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie für die Vorbereitung erforderlich sind.
(3) Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur Sitzung (Verhandlung) mitzubringen und nach Abstimmung im Senat an den Berichterstatter abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7 AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)