Art. 1 § 7 UeberweisungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmung

§ 7

§ 7. Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

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