Art. 1 § 7 UeberweisungsG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2003

Strafbestimmung

§ 7

Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Dienstleisters (§ 1) eine gemäß § 2 gebotene Information unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist oder nach § 7a Abs. 2 oder 3 zu ahnden ist.

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