Art. 1 § 77 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

1: ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987 2: vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)

§ 77.

(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.

(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die jeweils im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) vertretenen Organisationen der Versorgungsberechtigten berufen. Haben in diesem Beirat mehrere Organisationen der Versorgungsberechtigten Sitz und Stimme, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf das im § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 144/1946 festgelegte Verfahren.

(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der im Invalidenfürsorgebeirat vertretenen Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen für drei Jahre bestellt. Zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission hat der Vorsitzende einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.

(4) Die dritten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Landesinvalidenämter für drei Jahre bestellt.

(5) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Landesinvalidenämter sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.

(6) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 76 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

1: ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987

2: vgl. Art. V Abs. 1, BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)

Schlagworte

BGBl. Nr. 144/1946, Dienstgeberorganisation

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095021

alte Dokumentnummer

N6196410222X

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