ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
§ 77.
(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission, sein Stellvertreter und die erforderlichen Senatsvorsitzenden sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
(2) Die ersten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung der nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Versorgungsberechtigten für drei Jahre bestellt. Für die Angelegenheiten der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) ist der erste Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Interessenvertretung dieses Personenkreises zu bestellen. Zur Ausübung des Vorschlagsrechtes sind nur die Vereinigungen berechtigt, die gemäß den Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen oder als Dachorganisationen konstituiert sind und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein solches nicht zustande, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung des Vorschlagsrechtes unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.
(3) Die zweiten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der folgenden Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen für drei Jahre bestellt:
- 1. der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
- 2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- 3. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sowie
- 4. des Österreichischen Landarbeiterkammertages im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Bundesländer Wien und Burgenland.
(4) Die dritten Beisitzer und die erforderlichen Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der Leiter der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen für drei Jahre bestellt.
(5) Der Schiedskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Der Vorsitzende (Stellvertreter) und die Senatsvorsitzenden (Ersatzmitglieder) müssen rechtskundig sein und dürfen nicht dem Aktivstand der Richter angehören. Bedienstete der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind von der Funktion eines Vorsitzenden, eines Senatsvorsitzenden oder eines Beisitzers ausgeschlossen.
(6) Zu Mitgliedern der Schiedskommission (§ 76 Abs. 1) sollen nur Personen bestellt werden, die auf dem Gebiete des Sozialrechtes über besondere Erfahrungen verfügen und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(7) Nach Ablauf der dreijährigen Funktionsperiode hat die alte Schiedskommission die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neue Schiedskommission zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alte Schiedskommission zählt auf die Funktionsperiode der neuen Schiedskommission.
ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
Schlagworte
Dienstgeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109864
alte Dokumentnummer
N6199444075J
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