§ 76.
(1) Die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder eines Landesinvalidenamtes hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestimmen und in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095020
alte Dokumentnummer
N6196410221X
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