Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
§ 76.
(1) Die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12112646
alte Dokumentnummer
N6199711109U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)