Art. 1 § 76 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

§ 76.

(1) Die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung gebildete Schiedskommission besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, den erforderlichen Senatsvorsitzenden, Beisitzern und Ersatzmitgliedern.

(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.

(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112646

alte Dokumentnummer

N6199711109U

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