§ 75.
(1) Örtlich zuständig ist das Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.
(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Landesinvalidenamt in Wien zuständig.
(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend. Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für soziale Verwaltung, welches Landesinvalidenamt örtlich zuständig ist.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Landesinvalidenamt durch Verordnung zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095019
alte Dokumentnummer
N6196410220X
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