Art. 1 § 75 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

§ 75.

(1) Örtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.

(2) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.

(3) Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.

(4) Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.

(5) Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109862

alte Dokumentnummer

N6199444073J

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