II. HAUPTSTÜCK.
Behörden.
§ 74.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095018
alte Dokumentnummer
N6196410219X
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