II. HAUPTSTÜCK. Behörden.
§ 74.
Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheiden in erster Instanz die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109861
alte Dokumentnummer
N6199444072J
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