ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 70.
(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095013
alte Dokumentnummer
N6196410214X
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