Art. 1 § 70 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1972

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 70.

(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095013

alte Dokumentnummer

N6196410214X

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