Art. 1 § 70 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

§ 70.

(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(2) Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland trägt der Bund.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40019964

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