Art. 1 § 6 ÖIAG-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

Bestellung des Aufsichtsrates nach Inkrafttreten

§ 6.

Mit Ablauf jener Hauptversammlung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, scheiden alle bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates aus ihrer Funktion. In dieser Hauptversammlung ist der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen. Die Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 4 sind über Vorschlag der Bundesregierung zu wählen. Bei der Wahl ist ausdrücklich festzuhalten, welche Mitglieder auf die Gruppe nach § 4 entfallen und welche Mitglieder auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer gemäß § 5 gewählt werden. Bei den Aufsichtsratsmitgliedern, die erstmals als Mitglieder nach § 4 gewählt werden, ist bei der Wahl die Reihenfolge ihres Ausscheidens festzulegen.

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