Geschäftsführung
§ 6.
(1) Die Geschäftsführung der ÖBIB obliegt einem auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung von der Generalversammlung zu bestellenden Geschäftsführer; er führt den Titel „Generalsekretär“.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft unter eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags sowie einer allfälligen Geschäftsordnung, welche die Generalversammlung beschließt. Neben den in diesem Gesetz und im Gesellschaftsvertrag festgelegten Aufgaben hat der Geschäftsführer bezüglich der Beteiligungsgesellschaften insbesondere die Eigentümerinteressen in den Hauptversammlungen und Generalversammlungen zu vertreten, die von der ÖBIB nominierten Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ein Controlling bei der ÖBIB einzurichten und Verträge mit Dritten, welche die ÖBIB eingegangen ist, zu verwalten. Die Beteiligungsgesellschaften haben der ÖBIB alle für die im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag zur Erfüllung ihrer festgelegten Aufgaben erforderlichen Informationen unter Einhaltung der aktienrechtlichen und börsenrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. Vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften sind rechtzeitig Weisungen des Eigentümervertreters über das Stimmverhalten einzuholen; dies gilt nicht für Wahlen in den Aufsichtsrat (§ 5 Abs. 5, letzter Satz).
(3) Der Gesellschaftsvertrag und die Geschäftsordnung können nähere Regelungen über die Geschäftsführung festlegen.
(4) Der Geschäftsführer berichtet dem Eigentümervertreter vierteljährlich in allen wesentlichen Fragen der ÖBIB sowie über die Verwaltung ihrer Anteilsrechte an den Beteiligungsgesellschaften. Der Inhalt der Berichte ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Der Eigentümervertreter berichtet in der Folge dem Bundeskanzler und dem Vizekanzler.
(5) Die Funktion des Geschäftsführers ist gemäß Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, auszuschreiben. Die Funktion des ersten Geschäftsführers ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auszuschreiben. Bis zur Bestellung des ersten Geschäftsführers führt ein in der Hauptversammlung, welche über die Umwandlung beschließt, zu bestellender interimistischer Geschäftsführer die Geschäfte; dessen Bestellung unterliegt nicht Abs. 1 und dem Stellenbesetzungsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40169456
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