Art. 1 § 63 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 63.

(1) Die Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, Erhöhungen der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 4 und 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34 und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung sind nicht abfertigungsfähig.

(2) Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095006

alte Dokumentnummer

N6196410207X

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