ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 63.
(1) Die Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, Erhöhungen der Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 4 und 5), Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Hilflosenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.
(2) Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
Kleiderpauschale
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105975
alte Dokumentnummer
N6199119135J
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