Art. 1 § 5 Notstandshilfeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1990

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

§ 5

(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 6 Abs. 6 findet nicht statt.

(2) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monates aus einer vorübergehenden Beschäftigung erzielt, ist, soweit es den im § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag übersteigt, zur Hälfte anzurechnen. § 12 Abs. 3 lit. a AlVG 1977 bleibt dadurch unberührt. Als vorübergehende Beschäftigung gilt eine Arbeit, die für einen kürzeren Zeitraum als für eine Woche vereinbart wurde.

(3) Die im § 3 angeführten Leistungen, Renten, Zulagen und Beihilfen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 außer Betracht zu lassen. Die übrigen Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Heeresversorgungsgesetz sowie die Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zur Hälfte anzurechnen.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 140 Abs. 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - wird auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wird, festgestellt, wobei dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988), die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach den §§ 9 und 10 EStG 1988 hinzuzurechnen sind. Der Leistungsbezieher ist verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem Notstandshilfe bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach Erlassung dem zuständigen Arbeitsamt vorzulegen. Bis zur Erlassung und Vorlage des Bescheides ist die Frage der Höhe des Einkommens insbesondere auf Grund einer eidesstattlichen Erklärung des Arbeitslosen über die Höhe seines Bruttoeinkommens, einer allenfalls bereits erfolgten Einkommensteuererklärung bzw. eines Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr vorzunehmen. Desweiteren hat der Arbeitslose schriftlich seine Zustimmung zur Einholung von Auskünften beim Finanzamt zu erteilen. Für die von den Finanzämtern erteilten Auskünfte gilt die abgabenrechtliche Geheimhaltepflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß. Lehnt der Arbeitslose die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung bzw. der Zustimmungserklärung ab, so besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe. Als monatliches Einkommen gilt ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommen.

(6) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

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