Art. 1 § 5 Notstandshilfeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1996

Anrechnung von Einkommen

A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen

§ 5.

(1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.

(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.

(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

10008277

Dokumentnummer

NOR12111715

alte Dokumentnummer

N6199655579J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)