Art. 1 § 5 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

ABSCHNITT 3 Ausbildung zum Facharbeiter Ausbildung durch die Lehre

§ 5.

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.

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