Art. 1 § 5 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1998

ABSCHNITT 3 Ausbildung zum Facharbeiter Ausbildung durch die Lehre

§ 5.

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.

(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs. 3 erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall

  1. 1. Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
  2. 2. in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten

    unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.

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