ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Abschnitt III.
Rehabilitation.
§ 5.
(1) Durch die Rehabilitation sollen Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.
(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Landesinvalidenamt (§ 75), soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt, unverzüglich zu treffen.
(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Landesinvalidenamt im Einvernehmen mit dem örtlich und sachlich zuständigen Arbeitsamt und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Landesinvalidenamtes, ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12108196
alte Dokumentnummer
N6199433148J
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