Art. 1 § 5 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Abschnitt III.

Rehabilitation.

§ 5.

(1) Durch die Rehabilitation sollen Beschädigte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden, daß sie in die Lage versetzt werden, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(2) Diesem Zweck dienen die Heilfürsorge, die orthopädische Versorgung sowie die beruflichen und sozialen Maßnahmen.

(3) Die erforderlichen Maßnahmen sind nach Geltendmachung des Versorgungsanspruches vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75), soweit es sich um berufliche Maßnahmen handelt, im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unverzüglich zu treffen.

(4) Gesundheitsschädigungen von Wehrpflichtigen, die den Präsenzdienst leisten, sind vom zuständigen Militärkommando (§ 19 des Wehrgesetzes 1990) unverzüglich dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) anzuzeigen, wenn die von einem Militärarzt festgestellten Gesundheitsschädigungen zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit der Leistung des Präsenzdienstes in ursächlichem Zusammenhang stehen. Nach Erhalt dieser Anzeige sind die Maßnahmen der Rehabilitation durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Einvernehmen mit der örtlich und sachlich zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem zuständigen Militärkommando erstmalig von Amts wegen einzuleiten. Wenn die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen von Vorfragen abhängig ist, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat der leitende Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein von ihm bestimmter ärztlicher Sachverständiger oder ein Militärarzt mitzuwirken. Bei Beschädigten, die Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem IV. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 haben, ist unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 2 nach Erlöschen dieses Anspruches eine noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung ohne Unterbrechung fortzusetzen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12108758

alte Dokumentnummer

N6199436852J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)