Abs. 1 tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt in Kraft (vgl. § 99 Abs. 15 Z 2).
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
§ 53.
(1) Die Pflichtversicherten (§ 47) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3,9 vH des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 36,05 € (Anm. 1) und für Zusatzversicherte (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 6,90 € (Anm. 1) zu entrichten.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 für 2008: 39,80 € und 7,60 €
- gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 für 2009: 41,20 € und 7,90 €
- gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 für 2010: 41,80 € und 8,00 €
- gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 für 2011: 42,30 € und 8,10 €
- gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 für 2012: 43,40 € und 8,30 €
- gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 für 2013: 44,60 € und 8,50 €
- gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 für 2014: 45,70 € und 8,70 €
- gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 für 2015: 46,50 € und 8,80 €
- gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 für 2016: 47,10 € und 8,90 €)
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1980)
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40094800
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