ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987
§ 53.
(1) Die Pflichtversicherten (§ 47) haben einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 3 v. H. des jeweiligen Betrages der gebührenden Hinterbliebenenrente zu entrichten. Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so ist der Beitrag nur vom Hauptversicherten (Abs. 3) zu leisten.
(2) In der freiwilligen Krankenversicherung (§ 48) haben die Beschädigten für den Hauptversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 221 S und für die Zusatzversicherten (Abs. 3) einen Beitrag von monatlich 42 S zu entrichten. An die Stelle der vorangeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46b vervielfachten Beträge.
(3) Gehören mehrere Versicherte einem gemeinsamen Haushalt an, so gilt der Versicherte, der die höchste Rente nach diesem Bundesgesetz bezieht, bei gleich hoher Rente der älteste Versicherte als Hauptversicherter; kommen für die Versicherung nur Waisen in Betracht, so gilt die jüngste Waise als Hauptversicherter. Die übrigen Versicherten gelten als Zusatzversicherte.
(4) Der von den Pflichtversicherten (Abs. 1) zu tragende Versicherungsbeitrag ist von der dem Versicherten und der für freiwillig Versicherte (Abs. 2) zu entrichtende Beitrag von der dem Beschädigten gebührenden Rente (Beihilfe) einzubehalten. Die Versicherungsbeiträge (Abs. 1 und 2) sind vom Einkommen (§ 25) nicht absetzbar.
(5) Die Versicherten oder ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, jede für die Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere auch jeden Eintritt in eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder den Austritt aus einer solchen sowie den Anfall oder Wegfall einer Pension oder Rente aus der Sozialversicherung, innerhalb von zwei Wochen dem Landesinvalidenamt (§ 75) anzuzeigen; hinsichtlich der Zusatzversicherten (Abs. 3) trifft diese Anzeigepflicht den Hauptversicherten (Abs. 3) oder dessen gesetzlichen Vertreter. Der zur Anzeige Verpflichtete ist dem Bunde für den aus der Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden ersatzpflichtig; die Vorschriften des § 58 über den Ersatz zu Unrecht empfangener Geldleistungen sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Das Landesinvalidenamt hat in den Fällen des Abs. 5 auf Grund der Anzeige, sonst von Amts wegen die entsprechende Meldung (An- oder Abmeldung) an die zuständige Gebietskrankenkasse unverzüglich zu erstatten.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1980)
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990, Art. VII, BGBl. Nr. 614/1987
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094995
alte Dokumentnummer
N6196410196X
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