Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 4.
(1) Zehn Mitglieder des Aufsichtsrates sollen für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer aus der Wirtschaft, Geschäftsführungsmitglieder von Gesellschaften des Handelsrechts oder Persönlichkeiten mit langjähriger Erfahrung im Wirtschaftsleben sein. Die Bestellung und Abberufung erfolgt im Wege der Beschlussfassung durch den Kreis dieser Aufsichtsratsmitglieder.
(2) Die Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit dieser Aufsichtsratsmitglieder; im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung jene des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Die vorzeitige Abberufung durch den Aufsichtsrat bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln dieser Mitglieder; ein Mitglied, das vorzeitig abberufen werden soll, ist bei dieser Beschlussfassung vom Stimmrecht ausgeschlossen. Eine Wiederbestellung von Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne des § 4 Abs. 1 ist nicht möglich; dies gilt nicht für Personen, die für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied als Ersatz gewählt worden sind.
§ 87 Abs. 3 AktG bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen. Der Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.
(3) Die Bestellung jedes Aufsichtsratsmitgliedes im Sinne des § 4 Abs. 1 erfolgt bis zum Ablauf jener Hauptversammlung, die über die Entlastung für das siebente volle Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, wobei das Jahr der Wahl nicht eingerechnet wird. Soweit kein vorzeitiges Ausscheiden stattfindet, scheiden jedes zweite Jahr jeweils zwei Aufsichtsratsmitglieder bzw. im sechsten und im achten Jahr jeweils drei Aufsichtsratsmitglieder aus. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ist eine Ersatzwahl für die restliche Funktionsperiode unverzüglich vorzunehmen.
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