Nominierungskomitee
§ 4.
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat, dessen ausschließliche Aufgabe die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der von der ÖBIB in den Hauptversammlungen bzw. Generalversammlungen ihrer Beteiligungsgesellschaften zu wählenden oder aufgrund von Verträgen mit Dritten zu benennenden Aufsichtsratsmitgliedern ist (Nominierungskomitee). Sofern der ÖBIB an Gesellschaften, an denen ihre Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, ein Nominierungsrecht zukommt, gilt dies auch für diese Gesellschaften.
(2) Das Nominierungskomitee besteht aus vier Mitgliedern, die auf gemeinsamen Vorschlag des Bundeskanzlers und des Vizekanzlers von der Bundesregierung jeweils für eine Legislaturperiode bestellt werden. Die Mitglieder bleiben jedenfalls bis zur Angelobung einer neuen Bundesregierung im Amt. Die Mitglieder des ersten Nominierungskomitees sind der Gesellschaft spätestens mit Wirksamkeit der Umwandlung bekannt zu geben.
(3) Dem Nominierungskomitee gehören zwei amtierende Bundesminister oder Staatssekretäre und zwei für ihre Leistungen allgemein anerkannte Unternehmer, Angehörige freier Berufe oder Führungskräfte aus der Wirtschaft oder dem öffentlichen Sektor mit langjähriger Erfahrung bei der Bestellung von Leitungsorganen oder von Mitgliedern von Aufsichtsräten als Experten an, bei denen jeweils sichergestellt sein muss, dass sie ihre Tätigkeiten im Nominierungskomitee unabhängig von eigenen Interessen oder denen von ihnen nahe stehenden Rechtspersonen ausüben werden. Die Ausübung der Funktion durch die Mitglieder des Nominierungskomitees erfolgt unentgeltlich.
(4) Mit Ausnahme der zwei amtierenden Bundesminister oder Staatssekretäre darf nicht Mitglied des Nominierungskomitees sein, wer in den letzten zwei Jahren vor Übernahme der Funktion Mitglied des Vorstands einer Beteiligungsgesellschaft der ÖBIB war, das Amt des Geschäftsführers der ÖBIB oder eine Tätigkeit gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Transparenz und Unvereinbarkeiten für oberste Organe und sonstige öffentliche Funktionäre – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983, ausgeübt hat. Für die Auswahl der Experten gelten die höchsten Anforderungskriterien („Best-Practice“) gemäß dem Österreichischen Corporate Governance Kodex.
(5) Das Nominierungskomitee gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Vorsitzenden.
(6) Das Nominierungskomitee beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20000660
Dokumentnummer
NOR40169454
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