§ 4.
(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
- 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
- 2. zum Meister, zur Meisterin.
(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
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