Art. 1 § 4 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

§ 4.

(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

  1. 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
  2. 2. zum Meister, zur Meisterin.

(2) Bei den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

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