Art. 1 § 4 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

§ 4.

(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

  1. 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
  2. 2. zum Meister, zur Meisterin.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40153645

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