Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
§ 4.
(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
- 1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
- 2. zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40153645
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