§ 4.
(1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:
- 1. Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,
- 2. für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,
- 3. für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,
- 4. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und
- 5. für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.
(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,
- 2. Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,
- 3. die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.
(3) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 4 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 1, die Anlagen 1 bis 5 treten hinsichtlich der Änderungen in den Schulautonomen Lehrplanbestimmungen, der Änderungen in den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und hinsichtlich des Betriebsorganisatorischen Seminars und die Anlagen 1, 2 und 4 treten hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Textverarbeitung und Publishing“ mit 1. September 1999 in Kraft,
- 3. die Anlagen 2 und 5 treten hinsichtlich des Ausbildungsschwerpunktes „Medieninformatik“ mit 1. September 1999 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,
- 4. Anlage 6 tritt mit 1. September 1999 semesterweise aufsteigend in Kraft.
(4) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Die Anlagen 1, 2 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/ 2003 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
- 1. Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1. September 2003,
- 2. für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 2004,
- 3. für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1. September 2005,
- 4. für den IV. Jahrgang mit 1. September 2006,
- 5. für den V. Jahrgang mit 1. September 2007.
(6) Die Anlage 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2006 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen bzw. Änderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten wie folgt in Kraft:
- 1. die Anlagen 1, 2, 4 und 5 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
- 2. die Änderungen der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
- 3. die Änderungen der gemäß Artikel I § 4 Abs. 6 auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 3 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(8) Die Anlage 4 (Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 215/2008 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2008 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(9) Die Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(10) Die Anlage 3 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2011 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(11) Diese Verordnung sowie die Anlagen treten wie folgt außer Kraft:
- 1. Artikel I § 1 Z 1 und Anlage 1 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
- 2. Artikel I § 1 Z 2 bis 5 und die Anlagen 2 bis 5 treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
- 3. Artikel I § 1 Z 6 und Anlage 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.
- 4. Artikel I § 2 und 3 sowie Artikel II treten hinsichtlich der 1. bis 4. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 1. Klasse und Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen und Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassen- bzw. jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Gesetzesnummer
10008878
Dokumentnummer
NOR40176863
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