Feststellungsbescheid
§ 4.
(1) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall oder Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, hat die Behörde dies
- 1. von Amts wegen oder
- 2. auf Antrag des Verfügungsberechtigten
- mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135156
alte Dokumentnummer
N8199012108J
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