Art. 1 § 4 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Feststellungsbescheid

§ 4.

(1) Bestehen begründete Zweifel,

  1. 1. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,
  2. 2. welcher Abfallart die Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,
  3. 3. ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (Altstoff) ist sowie
  4. 4. ob die Sache der Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 232/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
  1. hat die Behörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.

(2) Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136996

alte Dokumentnummer

N8199433506J

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