ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 48.
(1) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:
- 1. Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;
- 2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Landesinvalidenamt zu stellen.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094990
alte Dokumentnummer
N6196410191X
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