Art. 1 § 48 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 48.

(1) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:

  1. 1. Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;
  2. 2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Landesinvalidenamt zu stellen.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094990

alte Dokumentnummer

N6196410191X

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