Art. 1 § 48 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

§ 48.

(1) Der Krankenversicherung der Hinterbliebenen können freiwillig beitreten:

  1. 1. Ehefrauen und Kinder der Schwerbeschädigten, wenn dem Beschädigten für diese Familienangehörigen ein Familienzuschlag (§ 26) bewilligt worden ist;
  2. 2. Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage nicht nur vorübergehend übernommen haben und von diesem erhalten werden.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu stellen.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR40035609

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