Art. 1 § 45 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 45.

Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührt.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094984

alte Dokumentnummer

N6196410185X

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