ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 45.
Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührt.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094984
alte Dokumentnummer
N6196410185X
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)