1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
§ 45.
Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührt.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12105966
alte Dokumentnummer
N6199119126J
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