Art. 1 § 45 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

§ 45.

Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührt.

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105966

alte Dokumentnummer

N6199119126J

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