Art. 1 § 40 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 40.

(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise

  1. 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betreiben;
  2. 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 305/1992, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12106165

alte Dokumentnummer

N6199213853L

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