1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
§ 40.
(1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise
- 1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;
- 2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.
(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
Schlagworte
Schulausbildung, BGBl. Nr. 305/1992, BGBl. Nr. 376/1967
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12112638
alte Dokumentnummer
N6199711101U
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