Art. 1 § 40 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 40

§ 40. Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft.

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