Art. 1 § 40 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 265 Abs. 1p.

§ 40.

Wer verwendete inländische Stempelwertzeichen fahrlässig wiederverwendet, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.

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