Art. 1 § 3 Rat f Integr- u Außpol

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

§ 3

(1) Der Rat ist vom Bundeskanzler so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.

(2) Begehren drei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.

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