§ 3
(1) Der Rat ist vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten so einzuberufen, daß zwischen den einzelnen Sitzungen ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
(2) Begehren drei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.
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