Amtliche Stellen
§ 3.
(1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft („zentrale Behörde") sowie die Forstliche Bundesversuchsanstalt, das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und das Bundesamt für Agrarbiologie;
- 2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
- 3. juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z 1 und Z 2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
10010884
Dokumentnummer
NOR40009027
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